Der sinngemässe Vorwurf der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung, sie habe die „Ungenauigkeit“ der medizinischen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung durch ihr Verhalten selbst verschuldet, ist fehl am Platz. Überdies ist die Angabe einer gewissen Bandbreite für eine medizinische Arbeitsunfähigkeitseinschätzung durchaus üblich, da es in den meisten Fällen aus medizinischer Sicht gar nicht möglich ist, eine exakte, prozentgenaue Schätzung abzugeben. Wird stattdessen für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine gewisse Bandbreite abgegeben, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens daher im Regelfall auf den Mittelwert abzustellen.