111, S. 29). Die nach Ansicht der Gutachter durchaus deutlich ausgeprägte depressive Symptomatik und die gestützt darauf gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgte ausdrücklich nach Abzug der festgestellten Aggravation. Der sinngemässe Vorwurf der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung, sie habe die „Ungenauigkeit“ der medizinischen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung durch ihr Verhalten selbst verschuldet, ist fehl am Platz.