Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vertretene Ansicht, die gutachterliche Bandbreite sei einzig auf das „beschwerdebetonte Aggravations-Verhalten“ der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb es vertretbar wäre, bei der Festlegung des Invalideneinkommens von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, findet im Gutachten keinerlei Stütze. Die Gutachter wiesen vielmehr lediglich darauf hin, dass die Diagnostik etwas erschwert gewesen sei, da die Beschwerdeführerin relativ beschwerdebetont sei und sich Inkonsistenten in der Beschwerdeschilderung gezeigt hätten; ebenfalls sei eine gewisse Aggravation festgestellt worden (IV-act. 111, S. 29).