Die Bandbreite kann aber auch eine Grössenordnung im Sinne eines Rahmens darstellen, innerhalb dessen der Gutachter die obere Grenze als eher zu hoch, die untere als eher zu niedrig ansieht. In dieser Konstellation rechtfertigt es sich in der Regel, vom Mittelwert auszugehen (Urteil des Bundesgerichts I 865/05 vom 15. Dezember 2006, E. 6.3).