b. Allerdings argumentiert die Beschwerdeführerin, bei einem von Medizinern ungenau ermittelten Arbeitsfähigkeitsgrad - im vorliegenden Fall 50-60% - sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auf die niedrigste Arbeitsfähigkeit innerhalb dieser Bandbreite abzustellen. Würde dieser Auffassung gefolgt, wäre im vorliegenden Fall bei der Festlegung des Invalideneinkommens also eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Seite 8 von 50% zu berücksichtigen und nicht der Mittelwert von 55%, den die Vorinstanz verwendet hat.