H.). Das SMAB-Gutachten erfüllt diese Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt, nachdem nicht konkrete Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016, E. 3.2.2, m.w.H.). Die nach dem Eingang des Gutachtens von der Vorinstanz eingeleiteten ergänzenden Abklärungen ergaben, dass die im Gutachten erwähnte tagesklinische psychiatrische Behandlung schliesslich nicht in der Form stattfand, wie der Gutachter meinte (vgl. IV-act. 111, S. 13 f.; IV-act. 121). Somit kamen keine neuen Elemente hinzu, die etwas an der überzeugenden gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geändert hätten.