Umgerechnet auf ein Vollzeitpensum betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Stiftung Waldheim im Jahr 2011 dagegen rund Fr. 55‘650.--. Somit besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Einkommensparallelisierung bei der Berechnung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen zu Recht mit dem von der Beschwerdeführerin zuletzt verdienten Jahreseinkommen im Betrag von Fr. 44‘522.-- gleichgesetzt, ohne dass eine Parallelisierung angezeigt wäre.