Diesem Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen sollte (vgl. dazu BGE 135 V 297, E. 5.1, m.w.H.).