Im Resultat erweist sich zwar aus den dargelegten Gründen der von der Vorinstanz vorgenommene reine Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 44‘522.-- als richtig. Trotzdem bleibt anzumerken, dass es wünschenswert wäre, die Vorinstanz würde bei der Behandlung von Einsprachen und im gerichtlichen Schriftenwechsel im Rahmen einer Beschwerde den konkreten Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, anstatt, wie in der Duplik eingeräumt wird, aus „Versehen“ unzutreffende Sachverhaltselemente anzuführen. Dass die Beschwerdeführerin, die Anspruch auf eine konkrete Beurteilung und