a. Dass die Beschwerdeführerin zuletzt nicht in einem Vollzeitpensum, sondern lediglich in einem Pensum von 80% arbeitete, führt mangels eines konkreten Aufgabenbereichs entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung der gemischten Methode bei der Invaliditätsbemessung. Eine versicherte Person, welche im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potential nicht voll ausnützt, indem sie zwar in der Lage wäre, voll erwerbstätig zu sein, sich aber für eine Teilzeitstelle entscheidet, begnügt sich freiwillig mit einem Teilzeitlohn. Dass ihr Erwerbseinkommen vermindert ist, stellt die Folge ihrer Wahl dar (BGE 142 V 290, E. 7).