F. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Einzelrichterverfügung vom 23. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch RA B___ gewährt (act. 4). Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 (act. 5) verlangte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 19. April 2017 (act. 8) unverändert an ihren Rechtsbegehren festhielt. Mit Duplik vom 4. Mai 2017 (act. 10) hielt die Vorinstanz ihrerseits am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.