Als adaptierte Tätigkeiten würden alle Tätigkeiten ohne besondere psychische Belastung, ohne Betreuungs- und Führungsfunktionen, ohne überdurchschnittlichen Zeit- und Leistungsdruck, sowie ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, Flexibilität/Umstellfähigkeit, Selbstbehauptungs-, Kontaktfähigkeit und Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben gehören (IV-act. 121). Gestützt auf diese abschliessende medizinische Einschätzung teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Januar 2017 mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 34% kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 122).