somit sei die Beschwerdeführerin zwischen 50% und 60% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit. Als adaptierte Tätigkeiten würden alle Tätigkeiten ohne besondere psychische Belastung, ohne Betreuungs- und Führungsfunktionen, ohne überdurchschnittlichen Zeit- und Leistungsdruck, sowie ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Durchhaltefähigkeit, Flexibilität/Umstellfähigkeit, Selbstbehauptungs-, Kontaktfähigkeit und Fähigkeit zur Strukturierung von Aufgaben gehören (IV-act. 121).