Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden von A___ werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle vom 10. Februar 2017 und vom 21. März 2017 aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer ab Anfang April 2013 eine Dreiviertel-Invalidenrente zugesprochen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- auferlegt, sodass ihm vom einbezahlten Kostenvorschuss Fr. 400.-- zurückzuerstatten sind. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'123.20 zugesprochen.