Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen wird die Entschädigung pauschal bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). In Fällen wie dem vorliegenden mit wenig bis durchschnittlich aufwendigem Aktenstudium und ohne schwierige Sachverhalts- und Rechtsfragen ist bei vollständigem Obsiegen ein Honorar von Fr. 2‘000.-- üblich, zuzüglich Barauslagen von 4% und die bis Ende 2017 geltende Mehrwertsteuer von 8%, total also eine Parteientschädigung von Fr. 2'246.40. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz mithin eine Parteientschädigung von Fr. 1'123.20 zuzusprechen.