Hingegen erscheint für den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich arbeiten kann, ein Abzug von 10% als angemessen (BGE 126 V 75; Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3), wenngleich auch diesbezüglich ein gewisses Umdenken stattgefunden hat und neuerdings die Ansicht vertreten wird, dass ein solcher Abzug nicht mehr automatisch vorzunehmen sei (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2, 8C_255/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2).