Auch der Umstand, dass er die um etwa 50% verminderte Arbeitsleistung über einen ganzen Arbeitstag verteilt und nicht beispielsweise vormittags oder nachmittags erbringen sollte (s. das Gutachten vom 23. März 2014 S. 56f. [IV-act. 218] und die Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 16. April 2014 [IV-act. 219]) ist nicht mittels eines Abzuges zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2011 vom 3. November 2011 E. 3.1, 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3;