6.2 Bei der Zusprache der Viertelrente ab September 2008 war die IV-Stelle von einem Invalideneinkommen von Fr. 46'761.-- ausgegangen (LSE 2006, TA1, Totalwert von auf Anforderungsniveau 4 tätigen Männern, Arbeitsfähigkeit von 80%, Abzug von 5% wegen Zumutbarkeit nur noch leichter Tätigkeiten [IV-act. 162, 9/10]). Auf Beschwerde hin verwendete das damalige Verwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2010 die LSE 2008, berücksichtigte zusätzlich noch die im fraglichen Zeitpunkt durchschnittlich betriebsübliche Arbeitszeit und nahm einen angemesseneren Leidensabzug von 10% vor, sodass sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'344.-- errechnete.