5.3 Nach dem Gesagten erscheint es auch vorliegend als angezeigt, bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin und damit auf das hypothetische Invalideneinkommen 2013, dem Jahr des Beginns der von einer Viertel- auf eine halbe erhöhten Rente von Fr. 85'150.-- abzustellen. Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die Nominallohnindexierung des Invalideneinkommens 2009 von Fr. 79'950.-- auf das erwähnte Jahr mit Fr. 82'495.20 ebenfalls einen höheren als den von der IV-Stelle verwendeten Wert von Fr. 75'175.-- ergäbe.