Seite 5 (13 x Fr. 5‘550.--) erzielt. Eine Hochrechnung mittels Nominallohnindex, der nur bei Fehlen besserer Alternativen anzuwenden sei, ergebe einen höheren Wert als den von der IV- Stelle verwendeten, zumal massgebend sei, welcher Lohn dort hätte erzielt werden können. Im Jahr 2010 seien dies nach Angaben der C___ AG bereits Fr. 79'950.-- (13 x Fr. 6'150.--) gewesen, welchen Wert auch das damalige Verwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2010 verwendet habe.