körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG), wobei für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei Versicherten, die wie der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich erwerbstätig gewesen sind, im Rahmen eines Einkommensvergleiches das