3.2 Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ausserdem keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG e contrario), nachdem einem beschwerdegegnerischen Versicherungsträger aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens ein Anspruch auf eine Parteientschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang nicht zustehen kann (vgl. dazu auch BGE 126 V 143, E. 4; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 199 zu Art. 61 ATSG). Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: