Seite 15 2.9 Zusammengefasst ist somit nicht zu beanstanden, dass die Mobiliar, nachdem sie bereits während eines Jahres für Leistungen im Zusammenhang mit den persistierenden Schulterbeschwerden aufgekommen war, für die Zeit nach dem 8. März 2017 eine weitere Leistungspflicht ablehnte und ihre Versicherungsleistungen einstellte. Die gegen den leistungsabweisenden Einspracheentscheid der Mobiliar vom 28. November 2017 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 3. Kosten und Entschädigung