Entsprechend fehlt es an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz im Skilager am 8. März 2016 und der Behandlung der Schulterbeschwerden nach dem 8. März 2017, darunter insbesondere auch die operativ durchgeführte Naht der gerissenen Supraspinatussehne am 22. März 2017. Die von der Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragte Parteibefragung bzw. Zeugeneinvernahmen vermögen verlässliche medizinische Befundaufnahmen letztlich nicht zu ersetzen.