___, welche der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte - ausüben konnte, geht der Umstand, dass sich die medizinische Situation, wie sie sich unmittelbar nach dem Sturz präsentierte, durch keine entsprechende Dokumentation von behandelnden Ärzten belegen lässt, letztlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es ist unter diesen Umständen weder mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der erstmals im MRI vom Oktober 2016 festgestellte partielle Sehnenriss, noch dass der operativ festgestellte völlige Abriss der Supraspinatussehne kausal durch den Unfall verursacht worden ist.