Insbesondere auch, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin zunächst offenbar ohne Einschränkungen - auch noch im Zeitpunkt der Arztkonsultation bei Dr. B___, welche der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestierte - ausüben konnte, geht der Umstand, dass sich die medizinische Situation, wie sie sich unmittelbar nach dem Sturz präsentierte, durch keine entsprechende Dokumentation von behandelnden Ärzten belegen lässt, letztlich zu Lasten der Beschwerdeführerin.