f. An dieser umfassenden, sämtliche vorhandenen medizinischen Unterlagen eingehend würdigenden und schlüssigen Einschätzung von Dr. E___ vermag die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin letztlich nichts zu ändern. Insbesondere auch, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin zunächst offenbar ohne Einschränkungen - auch noch im Zeitpunkt der Arztkonsultation bei Dr. B