Er stellte zunächst wie bereits Dr. C___ fest, dass weder eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin noch klassische Symptome einer Totalruptur der Sehne im Anschluss an den Sturz dokumentiert seien; auch gemäss seiner Einschätzung würde eine beim Sturz erlittene Sehnenruptur mit gravierenden Einschränkungen einhergehen, so dass die Beschwerdeführerin sich viel früher in ärztliche Behandlung begeben hätte. Schliesslich hätte auch nicht ein Kraftverlust, sondern anhaltende Schmerzen zu einer Arztkonsultation bei Dr. B___ geführt. Dr. E___ hält in seiner Einschätzung fest, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es beim Sturz zu einer Schulterkontusion gekommen.