Seite 11 Dass die Mobiliar zunächst Leistungen an die Beschwerdeführerin erbrachte, ändert daran nichts: Die faktische Erbringung von Leistungen durch den Unfallversicherer präjudiziert die Frage der grundsätzlichen Leistungspflicht nicht (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010, E. 4.1 und 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013, E. 6.1, je m.w.