die schädigende, äussere Einwirkung muss aber wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (BGE 123 V 43, E. 2b). Sowohl bei Unfällen als auch in den Fällen der unfallähnlichen Körperschädigungen ist somit immer der Nachweis eines zumindest überwiegend wahrscheinlich anzunehmenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall bzw. unfallähnlichen Ereignis und der Verletzung für die Bejahung der Leistungspflicht des Unfallversicherers notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016, E. 4).