nach dem 8. März 2017 noch eine Behandlung erforderte, überhaupt durch den Sturz zumindest mitverursacht worden ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011, E. 5). Degenerative Vorzustände schliessen dabei eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; die schädigende, äussere Einwirkung muss aber wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (BGE 123 V 43, E. 2b).