2.7 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten, dass eine Leistungspflicht der Mobiliar, insoweit die Leistungserbringung zwischen dem 9. März und dem 20. Dezember 2017 betroffen ist, allenfalls gestützt auf die Bestimmungen zur unfallähnlichen Körperschädigung in Frage kommt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach es unter diesen Umständen gar keiner Kausalitätsbeurteilung bedürfe (vgl. act. 13, S. 8 unten ff.), kann nicht gefolgt werden.