Seite 9 8. März 2017 anhaltenden Schulterprobleme und damit insbesondere auch die im MRI festgestellte partielle Sehnenruptur tatsächlich auf den Sturz in Skilager zurückzuführen war oder nicht. Mit anderen Worten: Eine allfällige Leistungspflicht der Mobiliar als Unfallversicherer der Beschwerdeführerin setzt zwingend einen Kausalzusammenhang zwischen dem sinnfälligen Ereignis (hier: dem Sturz) und der in Frage stehenden körperlichen Schädigung (hier: den Schulterproblemen, welche auch nach dem 8. März 2017 eine weitere Behandlung, inklusive Operation, erforderten) voraus.