Die Antwort auf diese Frage ist für die Beurteilung der Leistungspflicht der Mobiliar für die Behandlung der Schulterbeschwerden zwischen dem 8. März 2017 und dem Behandlungsabschluss am 20. Dezember 2017 aber letztlich entscheidend. Dass die nach dem 8. März 2017 erfolgte Behandlung der Schulterbeschwerden infolge des bereits im MRI festgestellten Sehnenrisses und anhaltender Schulterbeeinträchtigungen notwendig gewesen war, wird, soweit ersichtlich, von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Die Bejahung einer Leistungspflicht der Mobiliar hängt somit im konkreten Fall davon ab, ob die auch nach dem