Während Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung Sehnenrisse bei den unfallähnlichen Körperschädigungen auflistet, werden in der Praxis seit jeher nicht nur Leistungen bei vollständigen Sehnenrissen gestützt auf die Bestimmungen zur unfallähnlichen Körperschädigung von den Unfallversicherern übernommen, sondern auch bei blossen Teilrupturen (vgl. dazu BGE 114 V 298, E. 5a). Auch die Mobiliar bestreitet nicht, dass beim MRI am 28. Oktober ein teilweiser Sehnenriss festgestellt wurde.