Folgende Überlegungen führen - was schliesslich auch die Beschwerdeführerin in der Replik einräumt (vgl. act. 13, S. 5 oben) - allerdings insgesamt zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar beim Sturz am 8. Mai 2016 jedenfalls (noch) keine Totalruptur der Supraspinatussehne im Sinn eines vollständigen Abrisses zugezogen haben kann: