2.4 Die Ausführungen der Parteien, insbesondere in den Eingaben des ersten Schriftenwechsels, geben Anlass zu folgender Präzisierung mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, der im vorliegenden Fall entscheidend ist: Dem Operationsbericht von Dr. D___ vom 23. März 2017 (act. 2/7 bzw. act. 10/3, S. 18 f.) ist zu entnehmen, dass er von einer „kompletten Ruptur der Supraspinatussehne“ berichtete und ausdrücklich einen „vollständigen Abriss der Supraspinatussehne ansatznahe“ feststellte. Folgende Überlegungen führen - was schliesslich auch die Beschwerdeführerin in der Replik einräumt (vgl. act.