b. Bis und mit 8. März 2017 kam die Vorinstanz denn auch gestützt auf die Bestimmungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung im Zusammenhang mit unfallähnlichen Körperschädigungen für medizinische Leistungen im Zusammenhang mit den nach dem Sturz aufgetretenen Schulterbeschwerden auf. Während die Vorinstanz jedoch eine weitere Leistungspflicht ab dem 9. März 2017 ablehnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihr noch bis zum Behandlungsabschluss am 20. Dezember 2017 von der Unfallversicherung Leistungen zu erbringen.