Seite 5 eine allfällige Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin gegenüber der Mobiliar gestützt auf die Bestimmungen zur unfallähnlichen Körperschädigung ergibt, so dass sich im konkreten Fall eine nähere Prüfung erübrigt, ob infolge allenfalls zu bejahender Ungewöhnlichkeit gegebenenfalls sogar sämtliche Voraussetzungen des eigentlichen Unfallbegriffs erfüllt wären.