Nebst Leistungen bei eigentlichen Unfällen gemäss der Definition in Art. 4 ATSG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch unter bestimmten Voraussetzungen bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten sog. unfallähnlichen Körperschädigungen. Bei diesen Verletzungen, auf welche auch in Art. 9 der Unfallversicherungsverordnung (UVV, SR 832.202) Bezug genommen wird, entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalls müssen hingegen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein.