richte (act. 5). Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 (act. 7) verlangte die Mobiliar Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 19. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Festhaltung an den bereits gestellten Anträgen eine Replik ein (act. 13), wozu sich die Vorinstanz mit Duplik vom 26. April 2018 vernehmen liess (act. 16). Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Sache am 23. Oktober 2018 in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.