D. Auf eine auf diese Verfügung hin erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin tätigte die Mobiliar zunächst weitere medizinische Abklärungen bei Dr. E___ (vgl. act. 10/3, S. 35 - 49) und erliess schliesslich insbesondere gestützt auf dessen die Einschätzung von Dr. C___ bestätigende Zweitmeinung am 27. Oktober 2017 einen die Einsprache abweisenden Einspracheentscheid (act. 10/1, S. 42 ff.).