In der Folge verfügte die Mobiliar am 8. Mai 2017 förmlich die Abweisung von weiteren Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin (act. 10/1, S. 10 f.). Zur Begründung führte sie an, nach dem Aktengutachten von Dr. C___ vom 4. Mai 2017 stehe die Operation vom 22. März 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. März 2016. Das würde selbst dann gelten, wenn die Operation früher (innerhalb von 12 Monaten) durchgeführt worden wäre. Es würden erhebliche unfallfremde Faktoren vorliegen und nach medizinischer Erfahrung sei der Status quo sine spätestens 12 Monate nach dem Ereignis erreicht worden.