C. Am 27. März 2017 teilte die Mobiliar der Beschwerdeführerin mit, dass sie gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes, Dr. C___, davon ausgehe, dass die Schulterbeschwerden spätestens ab dem 8. März 2017 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. März 2016 stehen würden. Ein Anspruch für Versicherungsleistungen nach dem 8. März 2017 werde daher verneint (act. 10/1, S. 3 f.). Hierauf meldete sich Dr. D___ bei der Mobiliar und korrigierte die von Dr. C___ abgegebene Einschätzung, auf welche sich die Mitteilung der Mobiliar stützte.