b) der Vorinstanz: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. November 2017 sei in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt A. Die am XX.XX.1960 geborene A___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit August 2010 bei der Oberstufenschulgemeinde Mittelrheintal angestellt und über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend auch: Mobiliar / Vorinstanz) obligatorisch unfallversichert.