Insgesamt resultiert somit ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2, 142 V 178 E. 2.5.8.2) 64%, der ab August 2016 zum Bezug einer Dreiviertel-Invalidenrente berechtigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin als angemessen, unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss.