4.5 Im Haushalt ist nach dem Gesagten mithin von einer Einschränkung von 8.75% bzw. - gewichtet mit dem Pensum von 40% - von 3.5% auszugehen. Da im erwerblichen Bereich nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszugehen ist, kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden, und der Invaliditätsgrad beträgt in diesem Bereich mit einem Pensum von 60% ebenfalls 60%. Insgesamt resultiert somit ein Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2, 142 V 178 E. 2.5.8.2) 64%, der ab August 2016 zum Bezug einer Dreiviertel-Invalidenrente berechtigt.