4.4 Im Zusammenhang mit dem Betätigungsvergleich kritisiert die Beschwerdeführerin zunächst die Position Wohnungspflege, bei der ihrem eine IV-Rente beziehenden Ehemann eine Schadenminderungspflicht zugemutet werde und ihr nur eine Einschränkung von 10% statt von 80-100% zugebilligt werde, obwohl die Spitex hier die meiste Arbeit erledige. Dies treffe übrigens auch auf den Bereich Wäsche und Kleiderpflege zu, sodass dort die Einschränkung nicht nur 20% betragen könne, sondern ebenfalls 80-100%. Auch bei der Verrichtung Einkauf etc. falle die von der Verwaltung mit 5% angenommene Einschränkung allzu gering aus.