Seite 7 Ferner sind bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sog. Angaben der ersten Stunde, welche noch nicht mit Blick auf versicherungsrechtliche Gegebenheiten erfolgten, in aller Regel beweistauglicher als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1).