Dem hält die Verwaltung zu Recht entgegen, dass die gemäss Angaben im Lebenslauf (IV-act. 19/1) im Jahre 2003 erfolgte Pensumreduktion auf 60% lange, nämlich dreizehn Jahre vor der erstmaligen stationären Behandlung der nach eigenen Angaben belastenden langjährigen psychischen Beschwerden erfolgte. Schliesslich unterliess sie es, eine echtzeitliche medizinische Bestätigung, wonach sie bereits damals aus medizinischen Gründen nur noch zu 60% erwerbstätig sein konnte, beizubringen; dazu wäre sie aber gehalten gewesen, nachdem sie aus dieser Behauptung einen Vorteil für sich abzuleiten versucht.